§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Deggendorfer Forum zur digitalen Datenanalyse (DFDDA) e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Deggendorf.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein hat den Zweck, Wissenschaft, Hochschulausbildung und Praxis auf allen Gebieten der digitalen Datenanalyse in den Bereichen Interne Revision, Wirtschaftsprüfung, Steuerrecht, Controlling und betriebswirtschaftlichen Prozessoptimierung zu fördern. Das geschieht vor allem durch:
- Ideelle und finanzielle Unterstützung der Lehre und Forschung an der Fakultät für Angewandte Informatik der Technischen Hochschule Deggendorf insbesondere durch
- Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen zugunsten derjenigen Abteilungsbibliotheken, die einschlägige Literatur zu diesen Themenbereichen sammeln,
- Finanzierung von Forschungsprojekten,
- Finanzierung von Gastvorträgen, Lehraufträgen, Doktoranden-, Diplomanden-, Bachelor- und Masterarbeiten sowie studentischen Hilfskräften;
diesbezüglich ist er ein Förderverein i.S.v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Technischen Hochschule Deggendorf verwendet.
- Pflege des wissenschaftlichen und beruflichen Kontaktes zwischen Studierenden, Mitgliedern der Technischen Hochschule Deggendorf und anderen Hochschulen, Angehörigen der wirtschaftsprüfenden, steuerberatenden und beratenden Berufe und Vertretern aus Unternehmungen und Organisationen der internen Revision, dem Rechnungswesen, dem Controlling, der Finanz- und Steuerabteilungen sowie der Finanzverwaltungen.
- Darstellung der Bedeutung der digitalen Datenanalyse als Prüfungsunterstützung der internen Revisoren, der Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater, zur Datenverifikation im Controlling und insbesondere für die Berufschancen von Hochschulabsolventen der Wirtschaftsinformatik und Betriebswirtschaft gegenüber denjenigen Personen und Gremien, die für Strukturentscheidungen an Hochschulen und für die Ausschreibung und Besetzung von Hochschullehrerstellen zuständig sind oder die auf solche Entscheidungen Einfluss ausüben können;
- Veranstaltung von Vorträgen zu Fragen der digitalen Prüfungsunterstützung, mit denen insbesondere das Gespräch zwischen Wissenschaft und Praxis vermittelt werden soll. Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch einer Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will.
Dies wird insbesondere durch folgende Zweckbetriebe im Bereich der digitalen Datenanalyse erreicht:
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- Veranstaltungsreihe Deggendorfer Forum
- Themenbezogenen Stützpunkveranstaltungen
- Organisation von Arbeitsgruppen
- Herausgabe von Artikel; Zeitschriften und anderen Publikationen
- Eigenständige Durchführung oder Teilnahmen an Weiterbildungsmaßnahmen bzw. Qualifikationen anderer Träger insbesondere Wirtschaftsprüfung, Innenrevision und Steuerberatung im Bereich digitale Datenanalyse
- Erstellung und Vermarktung von elektronischen Medien
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es dürfen keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins fördern will. Es ist zwischen ordentlicher Mitgliedschaft und außerordentlicher Mitgliedschaft zu unterscheiden. Weiterhin kann eine Ehrenmitgliedschaft durch Vorstand und Kuratorium verliehen werden. Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen Studierende. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, deren Annahme durch den Vorstand sowie der Zahlung des ersten fälligen Beitrags erworben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten,
- Tod, im Falle einer juristischen Person oder Personengesellschaft durch deren Auflösung,
- Ausschluss durch die Mitgliederversammlung,
- Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr im Verzug ist und die ausstehenden Beiträge nicht binnen eines Monats zahlt, nachdem ihm der Ausschluss aus diesem Grunde angedroht worden ist
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 01.01. eines Jahres fällig. Tritt ein Mitglied in den Verein nach dem 01.07. eines Jahres ein, ist der Mitgliedsbeitrag zur Hälfte einen Monat nach Erwerb der Mitgliedschaft fällig.
(5) Der Vorstand kann rückständige Mitgliedsbeiträge erlassen, wenn deren Einziehung unbillig oder der für die Einziehung erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand (§ 5),
- die Mitgliederversammlung (§ 6),
- das Kuratorium (§ 7).
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, maximal 5 Mitgliedern. Der Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich.
(2) Besteht der Vorstand aus 2 Mitgliedern ist jeder von ihnen zur Vertretung des Vereins allein berechtigt. Im Innenverhältnis soll der Stellvertreter das Einvernehmen des Vorsitzenden einholen. Ansonsten, wenn der Vorstand aus 3 und mehr Mitgliedern besteht, wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei gemeinschaftlich handelnden Vorstandsmitgliedern vertreten.
(3) Im Innenverhältnis ist der Vorstand an die Entscheidungen des Kuratoriums nach § 7 Abs. 6 gebunden. Er hat rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen einzuholen.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die gewählten Mitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so bestimmt das Kuratorium für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
(5) Vorstand kann nur sein, wer Mitglied im Verein ist.
(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Jedes Vorstandsmitglied kann diese einberufen. In eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich beschlossen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(7) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit und zur Förderung der Vereinstätigkeit weitere ehrenamtliche Strukturen, Gremien, Funktionen oder Ausschüsse einrichten. Diese sind keine Organe des Vereins und besitzen keine Vertretungsmacht.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Mitgliederversammlungen können auch als virtuelle bzw. hybride Versammlungen einberufen werden, an der Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung jedoch auf Antrag von Mitgliedern einberufen worden, so muss mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen sein und an der Beschlussfassung teilnehmen.
(4) Abweichend zu Absatz 3 muss bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder eine Satzungsänderung mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend sein. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend kann der Vorstand mit einer Frist von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
(6) Mitgliederversammlungen sind schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von vierzehn Tagen einzuberufen.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorsitzenden, des Vorstandes und seines Stellvertreters
- Wahl der Mitglieder des Kuratoriums,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- Wahl des Rechnungsprüfers und Entgegennahme seines Berichtes,
- Entscheidung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden des Kuratoriums,
- Festsetzung der Aufwandsentschädigung nach § 8,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages in einer Beitragsordnung, wobei zwischen dem Beitrag ordentlicher Mitglieder (natürliche Personen und juristische Personen) und außerordentlicher Mitglieder (Studierender) nterschieden werden darf und auch allgemeine Gesichtspunkte der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden dürfen,
- Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind ohne Stimmrecht berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. §§ 33 Abs. 1 und 41 Satz 2 BGB bleiben unberührt.
(9) Über die wesentlichen Vorgänge und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von dem von ihm aus der Mitte der Vereinsmitglieder bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
(10) Die Mitgliederversammlung ist zum Erlass, der Änderung oder Aufhebung von der Satzung nachrangigen verbindlichen Vereinsordnungen (nachrangiges Vereinsrecht) ermächtigt. Mit Vereinsordnungen werden verschiedene Bereiche der Vereinsarbeit verbindlich geregelt, wie beispielsweise:
- Finanzordnung mit Organisation der Buchführung, des Zahlungsverkehrs oder der Finanzplanung
- Ordnung für die Rechnungsprüfung des Vereins
- Wahlordnung für die Mitgliederversammlung
- Ordnung zur Organisation von Veranstaltungen
Bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung kann der Vorstand vorläufige Vereinsordnungen erlassen. Diese sind mit der Bekanntgabe an die Mitglieder wirksam. Die Änderung oder Aufhebung einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsordnung ist nur durch diese möglich.
§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 12 Vereinsmitgliedern. Von diesen können sein:
- Vertreter und Angehörige der Technischen Hochschule Deggendorf,
- Angehörige der prüfenden Berufe (Interne Revisoren, WP, StB, Betriebsprüfer der Finanzverwaltungen)
- Repräsentanten von Unternehmen und sonstigen Organisationen (IIR, IDW, DStV, IHK, DATEV u.ä.), die Vereinsmitglieder sind,
- Repräsentanten der Stadt Deggendorf.
(2) Das Kuratorium bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden, ein weiteres zu dessen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt das gewählte Mitglied im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so dürfen die verbleibenden Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung unter Beachtung der Gliederung nach Abs. 1 ein Ersatzmitglied bestimmen.
(4) Kurator kann nur sein, wer Mitglied im Verein ist.
(5) Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind zu jeder Sitzung des Kuratoriums und des Ausschusses nach Abs. 7, in der sie Rederecht haben, zu laden.
(6) Aufgaben des Kuratoriums sind:
- Bestimmung der Einzelheiten der Förderpolitik des Vereins nach § 2 Abs. 2 Nr. 1,
- Abgabe von Stellungnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3,
- Bestimmung des Gegenstands und der Referenten von Vortragsveranstaltungen nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 4,
Entscheidungen nach Nr. 1 und Nr. 3 bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
(7) Zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben kann das Kuratorium einen Geschäftsführenden Ausschuss einsetzen, der aus drei seiner Mitglieder besteht, die je einer der in Abs. 1 genannten Gruppen angehören sollen. Das Kuratorium kann eine von diesem Ausschuss wahrgenommene Aufgabe jederzeit an sich ziehen.
§ 8 Bestimmungen für Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigt die Belastung mit den Vorstandsgeschäften das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann die Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden des Vorstandes eine angemessene Vergütung zubilligen.
§ 9 Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungslegung findet in entsprechender Anwendung der §§ 238 ff. HGB statt.
§ 10 Vereinsvermögen bei Ausscheiden von Mitgliedern und Auflösung des Vereins
(1) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Technischen Hochschule Deggendorf, die es zur Förderung wirtschaftlicher Lehre und Forschung zu verwenden hat.
§ 11 Sonstiges
(1) Der Vorstand ist zu solchen Satzungsänderungen befugt, die erforderlich sind, um Beanstandungen des Registergerichts oder - im Hinblick auf die angestrebte Anerkennung der Gemeinnützigkeit - Beanstandungen der Finanzverwaltung auszuräumen, sofern damit nicht wesentliche Änderungen verbunden sind.
(2) Die Haftung des Vereins ist gegenüber Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(3) Bei Unwirksamkeit von Teilen in dieser Satzung enthaltener Bestimmungen bleiben die nicht betroffenen Satzungsbestimmungen unberührt.
(4) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11. August 2023 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Damit verliert die Satzung vom 03. Dezember 2010 ihre Gültigkeit.
Deggendorf, den 11. August 2023
Hinweise
- Die vollständige Satzung kann als PDF heruntergeladen werden.
- Die Satzung ist in dieser elektronischen Form (diese Webseite und das PDF) nicht rechtsverbindlich!